Stelle. Die Gemeinde Stelle sucht zwei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder für den Gemeindewahlausschuss. Die Positionen sind ehrenamtlich. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge für den Gemeinderat und für die Bürgermeisterwahl.
Politische Werbung
Die Aufgabe des Ausschusses ist es, vor der Wahl die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und über deren Gültigkeit zu befinden. Nach der Wahl stellt der Ausschuss das Wahlergebnis fest. Diese Verantwortung macht das Ehrenamt zu einer wichtigen Säule des demokratischen Prozesses in der Gemeinde.
Der Wahlausschuss tagt in der Regel zweimal. Eine Sitzung findet vor der Wahl statt, um über die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden. Die zweite Sitzung erfolgt nach der Wahl zur Feststellung des Ergebnisses. Sollte es bei der Bürgermeisterwahl zu einer Stichwahl kommen, ist eine dritte Sitzung erforderlich. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
+++ Melde dich jetzt für unseren WhatsApp-Newsticker an und erhalte die wichtigsten Nachrichten direkt auf dein Handy! – Hier klicken und abonnieren +++
Nicht alle können mitmachen
Bestimmte Personengruppen dürfen ein Wahlehrenamt nicht übernehmen. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Dies ist im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz festgelegt. Wer in der Gemeinde Stelle für die Gemeindewahl wahlberechtigt ist und im Wahlausschuss mitwirken möchte, kann sich per E‑Mail an wahlen@gemeindestelle.de melden. Die Wahlberechtigung in Stelle ist Voraussetzung für die Mitarbeit. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung können ablehnen. Gleiches gilt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit betraut sind. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Berufung ebenfalls ablehnen. Auch wer glaubhaft macht, dass die Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes besonders erschwert, kann ablehnen. Weitere Ablehnungsgründe sind dringende berufliche Gründe, Krankheit oder Gebrechen sowie ein zwingender Aufenthalt außerhalb des Wohnortes am Wahltag. (dh)







