Gemeinde Stelle mahnt Hundehalter zur Leinenpflicht

Hund im Wald. Foto: Symbolbild
Hund im Wald. Foto: Symbolbild

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Transparenzhinweis

Stelle. Hundehalter müssen ihre Vierbeiner seit April an der Leine führen. Die Gemeinde Stelle weist jetzt darauf hin, dass vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde weder im Wald noch in der Feldmark frei herumlaufen dürfen. Die Regelung ist aktuell in Kraft.

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Das Verbot hat einen wichtigen Grund. In der Zeit von April bis Mitte Juli ist die sogenannte Setz- und Brutzeit. Wild und frei lebende Tiere ziehen ihren Nachwuchs auf und reagieren auf Störungen äußerst empfindlich. Die Tiere sind in dieser Phase vor Beunruhigung besonders zu schützen.

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Die Folgen für die Natur können gravierend sein. Alljährlich gehen zahlreiche Vogelbruten verloren, besonders bei am Boden brütenden Arten. Aufgeschreckte Elternvögel können ihre Eier oder Jungvögel nicht vor dem Auskühlen schützen. Rehkitze oder Junghasen und andere Säugetiere verwaisen und verhungern qualvoll, wenn Hunde tollend, bellend oder schnüffelnd frei durch Wald, Feld und Flur streifen.

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung handelt ordnungswidrig, wer unbefugt nicht jagdlich geführte Hunde in der Setz- und Brutzeit im Wald und in der freien Landschaft unangeleint laufen lässt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden, auch wenn die Handlung nur fahrlässig begangen wird.

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Besondere Schutzgebiete mit strengeren Regeln

In vielen ausgewiesenen Natur- oder Landschaftsschutzgebieten ist das freie Laufen lassen von Hunden zu jeder Jahreszeit durch entsprechende Festsetzung verboten. Diese Regelung gilt ganzjährig. Im gesamten Gemeindegebiet gelten die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung. Wer Hunde hält, muss sicherstellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde zu beherrschen. Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Der Verantwortliche muss jederzeit auf den Hund einwirken können. Bei Verunreinigungen von Straßen oder Grünanlagen durch Hundekot sind die Hundehalter oder die mit der Beaufsichtigung beauftragten Personen unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. (dh)

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